Statuten

PRO AUDITO – REGION SURSEE
Verein für Hörbehinderte
Gegründet 1962

A. Name, Sitz und Zweck

Art. 1     Name, Sitz 
Unter dem Namen „pro audito sursee – Verein für Menschen mit Hörproblemen“ besteht eine im Jahre 1962 gegründete Vereinigung von Personen mit Hörproblemen im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Vereins ist Sursee.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist dem Zentralverband „pro audito schweiz – Organisation für Menschen mit Hörproblemen“ als Kollektivmitglied angegliedert.

Art. 2     Zweck
Der Verein „pro audito sursee“ bezweckt den Zusammenschluss, die Förderung, Beratung und Betreuung von Personen mit Hörproblemen sowie die Wahrung ihrer Interessen.

Die Ziele sollen erreicht werden durch:

2.1
Beratung und Auskunft in allen mit der Hörbehinderung zusammenhängenden Fragen

2.2
Förderung und Organisation von Verständigungskursen 

2.3
Pflege der Gemeinschaft: Durchführung von besinnlichen, kulturellen und unterhaltsamen Anlässen (Ausflüge, Vorträge usw.)

2.4
Förderung des Einbaues induktiver Höranlagen in Kirchen und Gemeinschaftsräumen

2.5
Förderung der Zusammenarbeit mit Hörmittelzentralen und Fachgeschäften

2.6
Orientierung der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten der Hörbehindertenhilfe sowie die Tätigkeit des Vereins, Verbreitung des Organs „Dezibel“ von pro audito schweiz“

Die Mitglieder sollen bei schwierigen Fragen auf die Beratung und Hilfe durch den Sozialdienst für Hörbehinderte aufmerksam gemacht werden. Für “pro audito sursee” ist der Sozialdienst für Hörbehinderte in Luzern zuständig.

 

B. Mitgliedschaft

Art. 3     Mitgliederkategorien

Der Verein besteht aus Vereinsmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Gönnern.

3.1
Vereinsmitglieder können werden: Personen mit Hörproblemen sowie auch guthörende Personen, die sich in den Dienst des Vereins stellen.
Vereinsmitglieder bezahlen den Jahresbeitrag als Einzel- oder als Paarmitglied.

3.2
Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein mit einem freigewählten Beitrag pro Jahr unterstützen.

3.3
Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Generalversammlung trifft diese Wahlen auf Antrag des Vorstandes. Die Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.

Der Vorstand kann diejenigen Mitglieder von der Beitragspflicht entbinden, die sie nicht erfüllen können.

Anmeldungen zum Beitritt als Vereinsmitglied sind an den Vorstand zu richten; er entscheidet über die Aufnahme.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Er kann zu jeder Zeit erfolgen; der Beitrag für das laufende Jahr ist jedoch zu bezahlen.

Der Ausschluss von Mitgliedern, die den Verpflichtungen nicht nachkommen oder die Interessen des Vereins schädigen, erfolgt durch den Vorstand.

Gegen einen solchen Beschluss kann ein Rekurs eingereicht werden, über welchen die Generalversammlung entscheidet.

 

C. Organisation
 

Art. 4     Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

4.1
Die Generalversammlung

4.2
Der Vorstand

4.3
Die Rechnungsrevisoren

Art. 5     Einberufung der Generalversammlung
Die Generalversammlung tritt einmal jährlich vor Ende Mai zusammen. Die Einladung mit Bekanntgabe der Traktanden erfolgt durch den Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin.

Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Traktandierungsanträge der Mitglieder zuhanden der Generalversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.

Art. 6     Generalversammlung
Der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte zu:

6.1
Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

6.2
Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisionsberichts

6.3
Entlastung des Vorstands

6.4
Genehmigung des Budgets für das kommende Vereinsjahr

6.5
Festsetzung der Mitgliederbeiträge

6.5
Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, des Vorstands sowie der Rechnungsrevisoren

6.6
Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms

6.7
Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

6.8
Änderung der Statuten

6.9
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Art. 7     Beschlussfassung
Für den Ablauf der Generalversammlung ist die Präsidentin/der Präsident verantwortlich.

Der Vorstand kann nötigenfalls eine Tagespräsidentin/einen Tagespräsidenten bestimmen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Wahlen oder Abstimmungen verlangen.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, ab dem zweitem Wahlgang das relative Mehr. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr.

Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.

Art. 8     Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, wovon Personen mit Hörproblemen die Mehrheit stellen müssen. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt. Mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber.

Art. 9     Aufgaben
Dem Vorstand obliegt:

9.1
Die Geschäftsführung des Vereins, die Einberufung der Vereinsversammlung und die Vollziehung der Beschlüsse.

9.2
Die Wahl von Delegierten für „pro audito schweiz“.

9.3
Die Vertretung des Vereins nach aussen.

Art. 10     Zeichnungsberechtigung
Der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin und ein weiteres Vorstandsmitglied zeichnen kollektiv zu zweien.

 

D. Rechnungswesen

Art. 11     Rechnungsrevision

11.1
Die Rechnungsrevisorinnen/-revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins und legen der Generalversammlung Bericht und Antrag vor.

11.2
Sie werden von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt.

11.3
Sie ziehen zu ihrer Revisionssitzung die Kassierin/den Kassier, in besondern Fällen auch die Präsidentin/den Präsidenten bei.

Art. 12     Beschaffung der Mittel
Der Verein bringt seine Mittel auf durch:

12.1
Beiträge der Vereinsmitglieder

12.2
Gönnerbeiträge, Schenkungen und Vermächtnisse

12.3
Subventionen

12.4
Einnahmen bei besonderen Veranstaltungen und aus geistigen Blumenspenden

12.5
Erträgnisse von Stiftungen bzw. Institutionen zugunsten von Menschen mit Hörproblemen

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausgabenkompetenzen richten sich nach der Finanzlage des Vereins. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

E. Schlussbestimmungen

Art. 13     Auflösung des Vereins

13.1
Über die Auflösung des Vereins kann nur an einer statutenkonform einberufenen Generalversammlung beraten und beschlossen werden.

13.2
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

13.3
Im Fall der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an den Zentralverband „pro audito schweiz“, der es einem später zu gründenden oder gegründeten Verein mit einem ähnlichen Zweck und in der gleichen Gegend als Startkapital übergeben muss.

Erfolgt innert zehn Jahren keine Gründung, so geht der gesamte Betrag ins Eigentum des Zentralverbandes „pro audito schweiz“ über.

Art. 14     Statutenänderung
Die bisherigen Statuten von „PRO AUDITO – REGION SURSEE – Verein für Hörbehinderte“ vom 25. April 2009 werden mit der Genehmigung dieser neuen Statuten aufgehoben, ebenso alle diesen Statuten widersprechenden Reglemente und Beschlüsse.

Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 10. April 2019 genehmigt.

Sursee, 10. April 2019

Die Präsidentin:
Albie Sieger

Die Vizepräsidentin:
Berta Kronenberg

Die Aktuarin:
Anita Jäger

Statuten (Version 2019)

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